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Statuten – Spolek tří zemí

Statuten

VEREIN DREI LÄNDER Tschechien-Deutschland-Österreich

I. Grundlegende Bestimmungen

  1. Der Verein „SPOLEK TŘÍ ZEMÍ/DREI LÄNDER: Tschechien-Deutschland-Österreich“, weiter nur „Verein“ ist eine freiwillige und gemeinschaftliche Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er versteht sich als rechtmäßiger Nachfolger des Vereins „Spolek tří zemí Jižní Čechy, Bavorsko, Rakousko (Verein der drei Länder Südböhmen, Bayern und Österreich)“ und der Organisation „o.s. České Budějovice – Pasov (Bürgervereinigung Budweis – Passau)“.
  2. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, allseitig Bedingungen zu schaffen für die Einbindung der Bevölkerung der Tschechischen Republik allgemein und jene der Statutarstadt České Budějovice (Böhmisch-Budweis) besonders, des Weiteren der Menschen in Südböhmen, Angestellter von Organisationen, die sich mit Handel und Produktion beschäftigen, Schülern und Studenten sowie weiterer Interessenten in diverse Formen gesellschaftlicher AKtivitäten mit dem Ziel, gut-nachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Bevölkerung Tschechiens, Deutschlands und Österreichs zu schaffen, zu vertiefen und zu pflegen, sowie auch unter den Institutionen, welche ihren Sitz auf dem Gebiet des genannten Territoriums haben.
  3. Der Verein entwickelt gesellschaftliche Aktivitäten mit Möglichkeiten des Sportes, kultureller Erlebnisse mit Bildungskomponenten und einer gewissen geistigen Entfaltung der alle Generationen umfassenden Öffentlichkeit.
  4. Der Sitz des Vereins befindet sich in der Stadt České Budějovice (Böhmisch Budweis).

Als Kontaktpostadresse für den Empfang von Korrespondenz dient folgende Anschrift:

Mgr. Martin Polák, Riegrova 1802/13, 370 01 České Budějovice.

II. Hauptaufgaben

  1. Der Verein organisiert insbesondere gesellschaftliche, bildungsrelevante, kulturelle und sportliche Veranstaltungen vor allem für seine Mitglieder im Einklang mit deren Bedürfnissen, weiter auch für Familienangehörige der Mitglieder, für die Jugend und weitere Interessenten aus den Reihen der Bevölkerung aller Generationen: Der Verein
    1. stellt die Organisation von Bildungs-, Unterrichts-, gesellschaftlicher Kultur- und Sportveranstaltungen sicher.
    2. unterstützt das gegenseitige Kennenlernen von Sprache, Kultur und Tradition in den Ländern Tschechien, Deutschland und Österreich.
    3. legt im Rahmen der Mitgliedschaft Wert auf ethische und bildungsrelevante Aspekte, engagiert sich gegen Xenophobie und Rassismus, achtet auf ein Einhalten der Grundsätze des „fair play“ und agiert im eigenen Rahmen ökumenisch und tolerant.
    4. arbeitet bei der Umsetzung seiner Aktivitäten eng mit seinen Partnern und Sponsoren zusammen.
  1. Bei der Realisierung seiner eigenen Aufgaben kooperiert er mit weiteren Vereinen und Organisationen einer ähnlichen Ausrichtung, die gewerblich orientiert sein oder ehrenamtlich arbeiten können und am Territorium der drei Länder Tschechien, Deutschland und Österreich tätig sind.
  2. Der Verein ist aktiv interessiert an beidseitig nutzenden Kooperationen z.B. mit Schulen, Unternehmen, Organisationen aber auch Einzelpersonen in Tschechien, Deutschland und Österreich.
  3. Er ermöglicht innerhalb des Vereins die Schaffung von interessensgeleiteten Sektionen in Gruppen, weiter nur „Sektionen“, entsprechend der Art der Aktivitäten, an denen Interesse besteht. Er ernennt eine leitende Person der jeweiligen Sektion, welche dem „Ausschuss“ gegenüber für die Einhaltung der Statuten des Vereins innerhalb der entsprechenden Sektion verantwortlich ist, z.B. in der Sektion „Sport und Wandern“, in der Sektion „Musik und Gesang“, in der Sektion „katholische Bildung und Pilgerreisen“, in der Sektion „Pfadfinderwesen“, in der Sektion „Sprachunterricht“ usw.

III. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann eine physische Person werden, welche ihr aktives Interesse an einem Beitritt zum Verein durch die Abgabe einer Beitrittserklärung zum Ausdruck bringt, ihre Zustimmung in Bezug auf die Sendung und Aufgaben des Vereins deklariert und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlt.
  1. Die ausgefüllte schriftliche Beitrittserklärung übergibt die interessierte Person einem Mitglied des „Ausschusses“ des Vereins, welches diese im Rahmen des nächstfolgenden Arbeitstreffens des „Ausschusses“ zur Beschlussfassung vorlegt.
  1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Tag des Genehmigungsbeschlusses bezüglich der jeweiligen Beitrittserklärung durch den „Ausschuss“ des Vereins und der Bezahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags.
  1. Die grundlegenden Rechte der Vereinsmitglieder sind:
    1. die aktive Teilnahme je nach eigenen Interessen, Fähigkeiten und Möglichkeiten am gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Geschehen im Rahmen des Vereins, und zwar unter den Bedingungen dieser Statuten,
    2. das Einbringen der eigenen Meinungen, Vorschläge und auch Kritik im Rahmen aller Organe des Vereins, das Stellen von Fragen, Anbringen von Kommentaren gegenüber den die entsprechenden Funktionen vertretenden Personen, sowie das Recht, von diesen eine angemessene Antwort einzufordern,
    3. das Einfordern von Informationen und Berichten über die Tätigkeiten und die Wirtschaftsgebarung des Vereins,
    4. die Teilnahme an den Arbeitstreffen der Organe des Vereins, in welche die entsprechende Person gewählt wurde, oder sofern sie zum entsprechenden Arbeitstreffen aufgrund eigenen Ersuchens oder einer Einladung hinzugeladen wurde,
    5. das aktive und passive Wahlrecht in alle Organe des Vereins.
  1. Die Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
    1. die gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Statuten ergeben, aus den angenommenen Richtlinien und gefassten Beschlüssen der Organe des Vereins, durch eigens Verhalten und Handeln zum guten Namen des Vereins beizutragen,
    2. aktiv und initiativ an der Arbeit und an der Entwicklung der Aktivitäten des Vereins mitzuwirken und die übernommene Funktion gewissenhaft in den Organen des Vereins auszuüben,
    3. das Vermögen, welches zur Sicherstellung der Tätigkeiten des Vereins dient, zu schonen, sparsam damit umzugehen und an dessen Vermehrung zu arbeiten,
    4. ordnungsgemäß und rechtzeitig die Mitgliedsbeiträge und anderen erforderlichen Zahlungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Verein zu begleichen.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund des Wunsches des jeweiligen Mitglieds,
    2. durch Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund der Nichterfüllung der grundlegenden Pflichten als Mitglied,
    3. durch Ausschluss aufgrund einer besonders schwerwiegenden Verfehlung,
    4. durch den Tod des Mitglieds,
    5. durch die Auflösung des Vereins.

IV. Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Mitgliedsbeiträge
  1. sind ein grundlegendes Bekenntnis zur Zugehörigkeit eines Mitglieds zum Verein,
  2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt der „Ausschuss“ des Vereins fest und ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich,
  3. sind von jedem Vereinsmitglied bis zum 31.3. des jeweiligen Jahres zu bezahlen,
  4. die Einhebung der Mitgliedsbeiträge stellt ein vom „Ausschuss“ damit beauftragtes Mitglied desselben sicher. Die Mitgliedsbeiträge können mittels Banküberweisung auf das Vereinskonto bezahlt werden: (Kontonummer 214234355 bei der Bankleitzahl (kod banky) 0300, aus dem Ausland IBAN/BIC???:
  5. bezüglich einer Befreiung von der Pflicht der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bei einzelnen Vereinsmitgliedern entscheidet in begründeten Fällen der „Ausschuss“ des Vereins.
  6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Jahre 2018 und 2019 beträgt 130 Kč. Über ein weiteres Erhöhen des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

V. Organe des Vereins

  1. Aus den Mitgliedern des Vereins setzen sich folgende Organe zusammen:
    1. die Mitgliederversammlung des Vereins,
    2. der „Ausschuss“ des Vereins,
    3. das statutarische Organ des Vereins – der/die Vorsitzende/r,
    4. der Rechnungsprüfer.
  1. Das oberste Organ des Vereins ist dessen Mitgliederversammlung, die einmal pro Jahr zusammentritt.
  2. Die Mitgliederversammlung trifft sich, sofern deren Einberufung das statutarische Organ (Vorsitzende/r) das beantragt, der „Ausschuss“ des Vereins oder mehr als 50 Prozent der Mitglieder. Die Abhaltung der Mitgliederversammlung muss der/die Vorsitzende/r oder ein beauftragtes Mitglied spätestens 40 Tage nach Einlangen des entsprechenden Antrags einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als 50 Prozent der Mitglieder eingefunden haben. Falls sich nicht bis spätestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt des in der Einladung fixierten Sitzungsbeginnes mehr als 50 Prozent der Mitglieder eingefunden haben, ist die Mitgliederversammlung dann beschlussfähig, wenn sich 30 Prozent der Mitglieder eingefunden haben. Ein Beschluss gilt dann als gefasst bzw. als Antrag angenommen, wenn mehr als 50 Prozent der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.
  3. Die Mitgliederversammlung
    1. entscheidet über eine Namensänderung bzw. Änderung von Vereinssymbolen,
    2. fixiert relevante Änderungen und die Konzeption der Entwicklung der Vereinsaktivitäten,
    3. genehmigt, hebt auf oder ändert die Vereinsstatuten,
    4. beschließt und erlässt interne Richtlinien und Regeln,
    5. wählt und beruft die Mitglieder des „Ausschusses“ des Vereins und des Rechnungsprüfers ab,
    6. genehmigt und behandelt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Vereins, den Geschäftsbericht sowie den Bericht über die erfolgte Rechnungsprüfung,
    7. entscheidet über eine allfällige Auflassung bzw. Liquidation des Vereins, und auch über die Festlegung der Art und Weise des Umganges mit dem Vereinsvermögen,
    8. entscheidet über allfällige Berufungen von Vereinsmitgliedern gegen Entscheidungen des „Ausschusses“ sowie über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitglieds.
  1. Der oder die Vorsitzende des Vereins ist dessen statutarisches Organ, er/sie vertritt den Verein nach außen in Verhandlungen mit Partnern und vertritt die Interessen des Vereins.
  2. Der „Ausschuss“ des Vereins koordiniert und organisiert die Tätigkeiten des Vereins in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen. Bei seiner Arbeit orientiert er sich an den Statuten und angenommenen Richtlinien und agiert entsprechend des beschlossenen Arbeitsplanes und Budgets. An der Spitze des „Ausschusses“ steht der/die Vorsitzende, der/die den „Ausschuss“ je nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Jahr, einberuft. Der „Ausschuss“ beschließt und nimmt Anträge an, sobald die Stimmenmehrheit seiner Mitglieder dafür stimmt. Der „Ausschuss“ des Vereins:
    1. bereitet Berichte, Informationen, einen Arbeitsplan und das Budget des Vereins sowie weitere notwendige Dokumente vor,
    2. wählt eine/n Vorsitzende/n, sowie dessen/deren Stellvertreter/in und auch eine/n Kassier/in,
    3. ernennt, falls nötig, eine/n Sekretär/in des Vereins,
    4. kümmert sich um die Einhaltung des beschlossenen Arbeitsplanes sowie des Budgets;
    5. kümmert sich um die Erwirtschaftung höchst-möglicher Erträge aus der eigenen Tätigkeit,
    6. stattet die entsprechenden Vereinsorgane mit Finanz- und materiellen Mitteln aus,
    7. kümmert sich um die Erstellung statistischer Daten und Meldungen und führt die Stammdaten der Mitgliederevidenz,
    8. organisiert die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und Aktiengesellschaften,
    9. kümmert sich um die Archivierung der Dokumente des Vereins,
    10. genehmigt und beschließt besondere Anerkennungen, Bonuszahlungen bzw. Lohnauszahlungen,
    11. genehmigt die Einrichtung eines Sekretariats des Vereins, das zur Sicherstellung der Erfüllung der Alltagsarbeiten des Vereins geschaffen werden kann und an dessen Spitze der „Ausschuss“ einen Vereinssekretär ernennen kann, welcher die Arbeit des Apparats leitet,
    12. entscheidet über die Beendigung einer Mitgliedschaft bzw. den Ausschluss eines Mitglieds.
  1. Der/Die Vereinssekretär/in
    1. erfüllt die Aufgaben, welche ihm/ihr vom Vereinsausschuss gestellt werden, kann Mitglied des „Ausschusses“ sein und in eine Funktion gewählt werden,
    2. erfüllt die Aufgaben, welche sich aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins ergeben, bzw. aus den Richtlinien und Anordnungen, die die Vereinstätigkeiten regeln,
    3. hat seine Entscheidungen und getroffenen Maßnahmen nachträglich noch im Rahmen der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses des Vereins diesem zur Genehmigung vorzulegen,
    4. falls die Funktion des/der Sekretärs/in nicht explizit geschaffen wird, erfüllen dessen Funktionen beauftragte Mitglieder des „Ausschusses“ des Vereins.
  1. Der/Die Rechnungsprüfer/in
    Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Rechnungsprüfer müssen von Seiten der einzelnen Mitglieder des „Ausschusses“ die nötigen Unterlagen betreffend aller ökonomischen und rechtlichen im Rahmen des Vereins realisierten Operationen vorgelegt werden, insbesondere im Bereich der Ökonomie.
    1. Er/sie führt für den gegebenen Zeitraum eine Prüfung der Wirtschaftsgebarung des Vereins durch.
    2. Er/sie führt die Kontrolle ökonomischer und juristischer Operationen durch, zu denen er vom/von der Vorsitzenden oder vom „Ausschuss“ des Vereins beauftragt wird,
    3. Mit dem Ergebnis der jeweiligen Rechnungsprüfung oder anderen festgestellten Tatbeständen macht der/die Rechnungsprüfer/in den „Ausschuss“ des Vereins bekannt,
    4. Für das entsprechende Kalenderjahr legt der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung seinen Bericht vor.

VI. Gemeinsame Bestimmungen über Wahlen und Beschlussfassungen

  1. Die Wahl in alle Organe des Vereins erfolgt mittels Abstimmung.
  2. Eine Wahlperiode dauert vier Jahre.
  3. Die Wahlen sind gültig, wenn daran mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Als gewählt gelten jene Mitglieder, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
  4. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Organe bestimmt vor dem Stattfinden der Wahl das jeweilige wählende Organ, es muss jedoch immer der Grundsatz der ungeraden Anzahl der Mitglieder in den Organen eingehalten werden.
  5. Falls es eine außerordentliche Situation erfordert, kann ein Vereinsorgan auch innerhalb einer Wahlperiode ergänzt werden (Kooptierung).
  6. Im Falle einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins und in Bezug auf den weiteren Umgang mit dessen Vermögen ist eine Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung notwendig.
  7. Über die Arbeitstreffen eines jeden Organs hat der jeweilige Vorsitzede ein Protokoll anzufertigen oder anfertigen zu lassen, wobei die Namen der anwesenden TeilnehmerInnen sowie die zusammengefassten Ergebnisse des Arbeitstreffens vermerkt zu werden haben.

VII. Die juristische Verfasstheit und das Eigentum des Vereins

  1. Der Verein ist eine selbständige und unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Verein kann in seinem Namen Rechte übernehmen, Verbindlichkeiten eingehen und verfügt über eine eigene Besitzverantwortlichkeit.
  2. Quellen des Eigentums des Vereins:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Unterstützungsbeiträge von Organisationen, Unternehmen, Veranstaltungen des Vereins, Einzelpersonen usw.,
    3. Erträgnisse aus kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten, ggf. auch Sportveranstaltungen, Eintrittsgeldern von kulturellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, welche die Teilnahme daran ermöglichen,
    4. Geschenke und andere Einnahmen.
  1. Zur Abwicklung der regelmäßigen finanztechnischen Operationen mit Bargeld sowie im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist der „Ausschuss“ des Vereins berechtigt, eine Kassenstelle sowie ein Konto bei einem Geldinstitut einzurichten, und entscheidet auch darüber, bei welchem.
  2. Zum Zweck des Schutzes seines Eigentums und seines laufenden Betriebes sowie seiner Mitglieder schließt der „Ausschuss“ des Vereins“ einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit einer Versicherung ab.
  3. Der „Ausschuss“ des Vereins ist verpflichtet, die Richtlinien einzuhalten, welche von Organisationen ausgegeben wurden, in deren Tätigkeit sich der Verein engagiert bzw. mitwirkt.

VIII. Anerkennungen und Entschädigungen für Mitglieder und Angestellte des Vereins

  1. Für eine vorbildliche Repräsentation des Vereins sowie auch für eine vorbildliche und verantwortungsvolle Ausübung einer Funktion und in den Organen des Vereins ist der Ausschuss berechtigt, Mitgliedern eine gewisse Abgeltung zukommen zu lassen.
  2. Der „Ausschuss“ des Vereins ist berechtigt, sich folgendermaßen erkenntlich zu zeigen: durch
    1. eine Ehrenbeurkundung,
    2. Sach- oder Geldleistungen,
    3. die Erteilung einer Ehrenmitgliedschaft.

IX. Überleitende und abschließende Bestimmungen

  1. Der Verein entsteht als Rechtsperson auf Grundlage seiner Registrierung beim Bezirksgericht im Sinne des Gesetzes über das Versammlungs- und Organisationsrecht.
  2. Jegliche Änderung und Ergänzung der Statuten fällt exklusiv in die Kompetenz der Mitgliederversammlung des Vereins.

Beilage: Änderung des Vorbereitungsausschusses des Vereins „SPOLEK TŘÍ ZEMÍ Česko-Německo-Rakousko“:

Unterschrift Vor- und Familienname Wohnort

Mgr. Martin Polák České Budějovice, Riegrova 1802/13